Satzung

Satzung Schachverein Horrem 1948 – 18.09.2015

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Schachverein Horrem 1948 mit Sitz in 50169 Kerpen-Horrem verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Schachspiels.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßigen und geordneten Spielbetrieb im Vereinslokal und in den Ligen der Dachorganisationen sowie durch die Veranstaltung von Schachturnieren.

§ 2 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln
des Vereins.

§ 4 Vergütungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Verbandsanschluß

Der Schachverein Horrem 1948 ist Mitglied im Kölner Schachverband.

Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung gelten für aktive Mitglieder die Satzungen und Richtlinien für den Kölner Schachverband und dessen Dachverbände.

§ 6 Mitgliedschaft im Verein

Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung gesetzlicher Vertreter erforderlich.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluß aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderhalbjahres zulässig.
Ein Mitglied, das gegen Ansehen oder Belange des Vereins grob verstößt, oder trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist,
kann durch den erweiterten Vorstand ausgeschlossen werden.

§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

Von den ordentlichen Mitgliedern (aktive und passive) werden Beiträge erhoben.
Diese werden jeweils durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und
entsprechen mindestens den Verbandsabgaben.

§ 8 Organe desVereins

Vereinsorgane sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand
und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des §26 BGB besteht aus dem
1. Vorsitzenden,

2. Vorsitzenden und zugleich Schriftführer,

Kassenwart.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
Die Vereinigung mehrerer Ämter in einer Person im Vorstand ist unzulässig.

Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

§ 10 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem
Vorstand,

sowie dem
Turnierleiter,

Jugendleiter,

Pressewart,

Materialwart.

§ 11 Wahl des Vorstandes

Die Wahl des Vorstands und des erweiterten Vorstands erfolgt
alle 2 Jahre durch die Mitgliederversammlung.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der
erweiterte Vorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten
Mitgliederversammlung.

§ 12 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab Vollendung
des 16. Lebensjahres eine Stimme.
Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Der Schriftführer hat über den Verlauf der Mitgliederversammlung ein Protokoll zu fertigen.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

– Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands und erweiterten Vorstands

– Änderung der Satzung und Vereinsauflösung

– Wahl von Kassenprüfern,

– Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen

– weitere Entscheidungen zum Spielbetrieb

Für die Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Die Beschlußfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit der Vorstand
oder ¼ der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

Evtl. redaktionelle Satzungsanpassungen, die vom Amtsgericht oder Finanzamt gewünscht werden, kann der Vorstand beschließen. Die Mitglieder sind kurzfristig darüber zu informieren.

Alle zwei Jahre muß die Kasse von zwei Kassenprüfern überprüft werden. Diese dürfen nicht dem erweiterten Vorstand angehören und berichten über das Ergebnis der Kassenprüfung auf der folgenden Mitgliederversammlung.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand einberufen.
Er ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich
unter Angabe von Gründen beantragt.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besondere und speziell hierfür
einberufene Mitgliederversammlung erfolgen. Für den Beschluß sind ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kölner Schachverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Jugendarbeit
zu verwenden hat.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine
Verschmelzung mit einem anderen Sportverein angestrebt, wobei die unmittelbare
ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen
Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, so geht das Vereinsvermögen auf
den neuen Rechtsträger über.

§ 14 Haftpflicht

Der Verein ist verpflichtet über die Sporthilfe e.V. die Sportversicherung
für seine Mitglieder gemäß den Richtlinien der Sporthilfe e.V. abzuschließen.

§ 15 Haftung

  1. Der Verein haftet für ein schadenersatzpflichtiges Verhalten seiner Organe,
    berufenen Vertreter oder handelnden Mitglieder nur, sofern es auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; im übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen.

  2. Für den Verein handelnde Mitglieder, auch wenn sie als Organ oder Vertreter tätig werden, haften gegenüber Dritten für ein schadenersatzpflichtiges Verhalten nur
    sofern dieses auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

  3. Die Ziffern 1 und 2 gelten auch für deliktische Ansprüche.

  4. Eine Haftung für deliktische Ansprüche ist ausgeschlossen, soweit die Haftung für einen entsprechenden konkurrierenden vertraglichen Anspruch ausgeschlossen ist.

Vorstehende Satzung wurde am 18.09.2015 in Horrem von der Mitglieder-versammlung beschlossen.